Er entschied in Gießen über Asylanträge – in einem Büro mit „Stolzmonat“-Flagge, die auch Rechtsextreme nutzen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kündigte seinem Angestellten. Nach Ansicht des Gießener Arbeitsgerichts zu Unrecht.
Das Gießener Arbeitsgericht hat am Mittwoch über die Klage eines Angestellten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) entschieden. Der Mann war in der Gießener Außenstelle als Volljurist tätig und entschied über Asylanträge.
Weil er in seinem Dienstzimmer eine umstrittene Flagge aufgehängt hatte, wurde ihm jedoch im Sommer 2025 gekündigt. Das Arbeitsgericht erklärte dies nun für unwirksam.
Die Flagge im Büro sei zwar unzulässig, befanden die Richter. Der Mann hätte jedoch zunächst abgemahnt werden müssen. Das Bamf muss ihn laut Urteil weiterbeschäftigen und rückwirkend rund 17.000 Euro unter anderem für den entstandenen Lohnausfall zahlen.
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00:40 Min.||Rebekka Dieckmann
Umstrittene Flagge
Der Mittdreißiger hatte seit 2024 beim Bundesamt gearbeitet. Die Flagge hängte er im Juni 2025 in seinem Büro auf. Dort empfing er regelmäßig Asylsuchende, deren Anträge er bearbeitete.
Die umstrittene Flagge gilt als Symbol des sogenannten Stolzmonats. In abgestuften Deutschlandfarben erinnert sie optisch an die Regenbogenfahne, die unter anderem im Pride Month genutzt wird und auf die Rechte und Sichtbarkeit queerer Menschen hinweisen soll.
Beim „Stolzmonat“ handelt es sich laut Bundesamt für Verfassungsschutz um eine „durch verschiedene Akteure aufgegriffene und sich verselbstständigende ‚patriotische‘ Gegenbewegung zum Pride Month“.
Nach Ansicht des Gießener Arbeitsgerichts nutzen politische Gruppierungen aus dem rechten bis rechtsextremen Spektrum die Flagge. Dieses reiche von der neonazistischen Kleinpartei „Der III. Weg“ bis hin zur AfD.
Bund sieht schweren Verstoß
Der Mann war nach dem Aufhängen der Flagge von mehreren Kollegen darauf angesprochen und schließlich von einer Vorgesetzten aufgefordert worden, sie unverzüglich abzunehmen. Dem kam er laut Gericht ohne Diskussionen nach. Im Juli vorigen Jahres erfolgte dann nach einem Personalgespräch die Kündigung zum 30. September 2025.
Der Vertreter der Bundesregierung stellte im Verfahren klar, man verfolge in dieser Hinsicht eine „Null-Toleranz-Politik“. Man sehe im Aufhängen der Flagge einen Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und habe wegen der Schwere des Falls eine vorherige Abmahnung nicht für notwendig erachtet.
Kläger wollte Büro „verschönern“
Der Bamf-Angestellte sagte im Verfahren, er habe einen Fehler begangen und bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Zudem behauptete er, die politische Dimension der Flagge sei ihm nicht bewusst gewesen. Er habe die Bilddatei im Internet gefunden und visuell ansprechend gefunden. Den Druck als Fahne habe er selbst in Auftrag gegeben. Er habe lediglich sein „karges Büro verschönern“ wollen.
Gericht glaubt Aussage nicht
Letzteres glaubte ihm das Arbeitsgericht ausdrücklich nicht. Der Vorsitzende Richter erklärte, der Kläger habe sich gegenüber Kollegen durchaus als politisch interessiert gezeigt. Es sei unglaubwürdig, dass ihm der Kontext der Flagge vollständig entgangen sei.
Das Gericht stellte zudem klar: Das Aufhängen jeglicher Flaggen in einem Dienstzimmer sei unzulässig. Dies gelte insbesondere für eine Flagge mit rechtsextremer Konnotation.
Gericht sieht Neutralität der Behörde gefährdet
Hervorzuheben sei auch, dass Asylsuchende wegen genau solcher Verfolgungsgründe im Dienstzimmer vorstellig werden könnten. Das Aufhängen der Flagge gefährde die Neutralität der Behörde und sende ein „verheerendes Signal“.
Für den Antrag des Klägers spricht laut Gericht jedoch, dass er eine Diversitätsschulung besucht habe. Zudem seien seine Asylentscheidungen im Nachgang überprüft worden. Dabei seien keine fachlichen Fehler festgestellt worden.
Keine gütliche Einigung
Auf eine gütliche Einigung – etwa auf Abfindung – konnten sich beide Parteien nicht einigen. Der Vertreter des Bundes sagte, man wolle den Mann keinesfalls weiterbeschäftigen. Dieser wiederum betonte, er wolle keine Abfindung, sondern seinen Job zurück. Schließlich entschied das Gericht im Sinne des Klägers.
Es handele sich um einen klaren Verstoß, der im Wiederholungsfall eine Kündigung rechtfertige, so das Gericht. Allein durch das Aufhängen der Fahne sei jedoch nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Kläger den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Eine „Verdachtskündigung“ dürfe es nicht geben.
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Quelle: https://www.hessenschau.de/panorama/giessen-erklaert-kuendigung-wegen-stolzmonat-flagge-in-bamf-buero-fuer-unwirksam-v1,bamf-arbeitsgericht-giessen-100.html


