Schon mit 17 Jahren allein mit dem Auto zur Berufsschule oder zum Ausbildungsbetrieb fahren: Das ist Auszubildenden laut Bundesrecht erlaubt, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Das hessische Wirtschaftsministerium hat jetzt die Anforderungen dafür neu geregelt.

In der Regel dürfen 17-Jährige nur in Begleitung eines Erwachsenen hinters Steuer.
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Die Bahn hält nur viermal am Tag im Wohnort und das zur falschen Uhrzeit, mit dem Bus dauert die Fahrt zu lange – und dann? Gerade für Auszubildende in ländlichen Gegenden kann die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsschule zur Odyssee werden.
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00:42 Min.|Daniel Bauer
Denn: Viele Azubis sind bei Ausbildungsbeginn erst 16 oder 17 Jahre alt und dürfen noch nicht allein Auto fahren. Eine Ausnahme stellt der sogenannte Streckenführerschein dar. Er erlaubt schon 17-Jährigen, unbegleitet Auto zu fahren.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung erlaubt den Bundesländern, in bestimmten Einzelfällen eine solche Ausnahme zu genehmigen. Das hessische Wirtschaftsministerium hat dazu eine neue Arbeitshilfe für die Fahrerlaubnisbehörden erarbeitet, die dem hr vorab vorliegt.
Ministerium: Immer Einzelfallbewertung
„Gerade dort, wo der Bus nicht fährt, die Verbindung zu lange dauert oder andere Wege schlicht nicht verlässlich funktionieren, braucht es praxistaugliche Lösungen, damit sie zuverlässig an ihr Ziel kommen“, sagte Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD).
Mit der Arbeitshilfe gebe man den zuständigen Stellen entsprechende Kriterien für die Entscheidung an die Hand. Es handele sich stets um eine Einzelfallbewertung, betont das Ministerium.
Ein Streckenführerschein kann laut dem Papier erteilt werden,
- wenn zu den Zeiten keine zumutbare und verlässliche Verbindung mit Bus und Bahn besteht oder sie täglich 1,5 Stunden überschreitet
- keine verlässlichen Mitfahrgelegenheiten oder die Möglichkeit von Bring- und Holfahrten zur Verfügung stehen,
- auch Fahrzeuge wie Mofas, die bereits vor dem 18. Geburtstag gefahren werden dürfen, keine sichere und verlässliche Alternative bieten, vor allem bei schwierigen Wetterbedingungen
- und keine zumutbare Übernachtungsmöglichkeit am Schul- oder Ausbildungsort besteht.
Eine Ausnahme muss dem Wirtschaftsministerium zufolge immer auch von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden.
„Nachweisbar außergewöhnliche Umstände“
Es müssten „nachweisbar außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich wesentlich von der Situation Gleichaltriger unterscheidet“, wies das Wirtschaftsministerium die Fahrerlaubnisbehörden an.
Man räume bei der Entscheidung Ermessen ein, so das Ministerium. Die zuständigen Behörden sollten aber „durchaus streng“ urteilen – um den Antragsteller sowie andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
Lahn-Dill-Kreis stößt Änderung an
Die Neufassung der Kriterien geht einem Bericht des regionalen Nachrichtenportals mittelhessen.de zufolge auf eine Initiative aus dem Lahn-Dill-Kreis zurück.
Demnach hatte sich der Kreis gemeinsam mit der IHK, der Kreishandwerkerschaft und den fünf Berufsschulen im Kreisgebiet an das Ministerium gewandt und für den Streckenführerschein geworben.
Quelle: https://www.hessenschau.de/politik/unbegleitetes-autofahren-mit-17-jahren-hessen-aendert-regeln-fuer-streckenfuehrerschein-v1,streckenfuehrerschein-azubis-100.html

